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Eheschließungen im antiken Rom – Ehe, conubium und die Mischehe zwischen Patriziern und Plebejern
Die Ehe (matrimonium) war im antiken Rom weit mehr als eine private Verbindung zwischen zwei Menschen. Sie verband zwei Familien miteinander, regelte die Abstammung künftiger Generationen und hatte erhebliche Auswirkungen auf Vermögen, Erbrecht, religiöse Traditionen und den sozialen Status der Beteiligten.
Besonders deutlich wird dies in den sogenannten Ständekampfen zwischen Patriziern und Plebejern. Im Jahr 445 v. Chr. forderte der Volkstribun Gaius Canuleius, dass Ehen zwischen Patriziern und Plebejern wieder rechtlich möglich sein sollten. Nach der Überlieferung des Livius war eine solche Verbindung zuvor durch die Zwölftafelgesetze verboten worden.
Für die Patrizier war diese Forderung keineswegs eine nebensächliche familienrechtliche Änderung. Livius lässt sie erklären, dass durch die Mischehen ihr Blut verunreinigt und die Ordnung der gentes durcheinandergebracht werde. Noch wichtiger war für sie die religiöse Dimension: Die Ehe zwischen Patriziern und Plebejern schien nach ihrer Argumentation auch die privaten und öffentlichen auspicia zu gefährden.
Was war eine römische Ehe?
Eine römische Ehe war zunächst keine „Hochzeit“ im modernen Sinne, bei der eine bestimmte staatliche Zeremonie die Ehe automatisch begründete.
Entscheidend war vielmehr, dass zwei Personen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehe erfüllten und die Ehe als solche tatsächlich führten. Im klassischen römischen Recht spielte dabei insbesondere der Ehewille, die affectio maritalis, eine wichtige Rolle. Die Ehe war somit eine rechtlich und gesellschaftlich anerkannte Lebensgemeinschaft.
Allerdings muss man zwischen der Ehe selbst und verschiedenen Formen unterscheiden, durch die eine Frau in die rechtliche Gewalt ihres Ehemannes gelangen konnte.
Das ist für das Verständnis der frühen römischen Ehe besonders wichtig.
Das conubium: Wer durfte überhaupt rechtmäßig heiraten?
Ein zentraler Begriff des römischen Eherechts war das conubium.
Conubium bezeichnete grundsätzlich die rechtliche Fähigkeit, mit einer bestimmten Person eine gültige römische Ehe einzugehen. Es war also nicht einfach ein anderes Wort für „Liebe“ oder „Hochzeit“, sondern eine rechtliche Voraussetzung für das iustum matrimonium.
Das zeigt besonders deutlich der spätere Jurist Ulpian: Das conubium bezeichnet die Möglichkeit, eine Frau rechtmäßig zur Ehefrau zu nehmen. Nicht jeder Mensch besaß mit jedem anderen Menschen dieses Recht.
Auch Gaius erklärt im 2. Jahrhundert n. Chr., welche Bedeutung das conubium für die Kinder einer Ehe hatte. Hatten ein römischer Bürger und eine Frau, mit der er conubium besaß, eine rechtmäßige Ehe geschlossen, folgten die Kinder grundsätzlich der rechtlichen Stellung des Vaters.
Gaius, Institutiones 1,55–57.
Die Ehe als Verbindung zweier Familien
Die römische Ehe hatte deshalb immer auch eine starke familiäre Dimension.
Eine Ehe konnte:
zwei Familien miteinander verbinden,
Besitz und Vermögen miteinander verknüpfen,
Erbfolgen beeinflussen,
politische Bündnisse schaffen,
den sozialen Status einer Familie stärken,
und die Fortsetzung einer gens sichern.
Gerade für die römische Oberschicht war die Ehe deshalb ein wichtiges Instrument gesellschaftlicher Beziehungen.
Das wird für die Auseinandersetzung zwischen Patriziern und Plebejern entscheidend.
Denn wenn eine Ehe zwischen den beiden Gruppen möglich war, konnten die bisher voneinander getrennten sozialen Gruppen auch familiär miteinander verbunden werden.
Manus – die rechtliche Stellung der Ehefrau
Ein weiterer wichtiger Begriff ist manus.
Manus bezeichnete die rechtliche Gewalt des Ehemannes beziehungsweise seiner Familie über die Ehefrau. Eine Frau konnte durch bestimmte Rechtsformen in die manus ihres Mannes gelangen und damit rechtlich aus ihrer bisherigen Familie ausscheiden und in die Familie des Mannes eintreten.
Die klassische römische Rechtslehre unterscheidet drei traditionelle Formen des Eintritts in die manus:
confarreatio
coemptio
usus
Bei der confarreatio handelte es sich um eine religiöse Eheschließungsform, bei der ein besonderes Opfer mit einem Brot aus far eine Rolle spielte. Sie war besonders mit den alten patrizischen Priestertümern verbunden.
Die coemptio war dagegen eine rechtliche Scheinkaufhandlung.
Beim usus konnte die manus dadurch entstehen, dass ein Mann und eine Frau ein Jahr lang ununterbrochen als Ehepaar zusammenlebten. Die Zwölftafeln sahen allerdings vor, dass die Frau diesen Erwerb der manus verhindern konnte, wenn sie drei Nächte hintereinander das Haus ihres Mannes verließ.
Gaius 1,109–113; vgl. Oxford Classical Dictionary, „manus“.
Wichtig ist allerdings:
Eine Ehe und die manus sind nicht dasselbe.
Bereits in der späteren Republik wurde die Ehe ohne manus immer häufiger. Die Frau blieb dann rechtlich stärker mit ihrer ursprünglichen Familie verbunden und fiel nicht automatisch unter die Gewalt ihres Ehemannes.
Für die Geschichte der Mischehen ist deshalb vor allem das conubium entscheidend und nicht die Frage, ob eine Ehe cum manu oder sine manu geschlossen wurde.
Die drei traditionellen Formen der Eheschließung
Die klassische römische Rechtsüberlieferung kennt also drei traditionelle Formen, durch die eine Frau in die manus gelangen konnte.
Confarreatio
Die confarreatio war die religiöseste und formal aufwendigste Form. Sie war mit Jupiter und dem Opfer eines besonderen Brotes verbunden und wurde von zehn Zeugen sowie hohen Priestern begleitet.
Sie spielte insbesondere bei bestimmten alten Priesterfamilien eine Rolle. Die flamines maiores und der rex sacrorum mussten aus Ehen hervorgegangen sein, die mit der confarreatio verbunden waren.
Gerade diese Verbindung zwischen Ehe und religiöser Stellung ist für Livius' Darstellung der Mischehe wichtig.
Coemptio
Bei der coemptio handelte es sich um eine symbolische Kaufhandlung.
Die Frau wurde dabei nicht tatsächlich als Ware verkauft. Vielmehr wurde eine rechtlich formalisierte Scheinkaufhandlung durchgeführt, durch die bestimmte familienrechtliche Wirkungen eintraten.
Usus
Beim usus entstand die manus durch längeres Zusammenleben.
Die Zwölftafeln ermöglichten der Frau jedoch, den Eintritt in die manus durch eine dreitägige Abwesenheit vom Haus des Mannes zu verhindern. Gaius 1,111.
Diese drei Formen sollte man allerdings nicht mit drei verschiedenen Arten von „Ehe“ im modernen Sinn gleichsetzen. Sie betreffen vor allem die rechtliche Stellung der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann und dessen Familie.
Die besondere Situation der Patrizier und Plebejer
Nun kommen wir zu dem eigentlichen Problem, das Livius in Buch 4 schildert.
Die römische Gesellschaft der frühen Republik war zwischen Patriziern (patricii) und Plebejern (plebs) geteilt.
Dabei handelte es sich nicht einfach um zwei wirtschaftliche Klassen. Die Patrizier besaßen bestimmte traditionelle politische und religiöse Vorrechte. Insbesondere beanspruchten sie die Kontrolle über bestimmte Auspizien, Priesterämter und religiöse Kenntnisse.
Livius erklärt ausdrücklich, dass die Patrizier ihre besonderen Rechte mit den gentes und den damit verbundenen religiösen Traditionen verbanden.
Das ist der Hintergrund dafür, warum eine Ehe zwischen Patriziern und Plebejern für die Patrizier eine größere Bedeutung hatte als eine gewöhnliche Verbindung zwischen zwei einzelnen Bürgern.
Das Eheverbot der Zwölftafeln
Nach der antiken Überlieferung enthielten die Zwölftafelgesetze ein Verbot des conubium zwischen Patriziern und Plebejern.
Die betreffende Regel wird gewöhnlich mit der elften Tafel verbunden. Der eigentliche Text der Zwölftafeln ist allerdings nur fragmentarisch überliefert. Wir kennen das Verbot vor allem durch spätere Autoren.
Cicero bezeichnet die beiden letzten Tafeln ausdrücklich als duae tabulae iniquarum legum und nennt unter den dort enthaltenen Regelungen das Verbot von Ehen zwischen Patriziern und Plebejern.
Cicero, De re publica 2,63.
Was bedeutete das praktisch?
Ein Patrizier und eine Plebejerin konnten sich also nicht einfach durch eine normale Eheschließung zu einem rechtlich anerkannten Ehepaar verbinden, das denselben Status wie eine erlaubte Ehe gehabt hätte.
Das Problem lag damit beim conubium.
Die beiden Gruppen konnten zwar als Bürger im selben Staat leben, gemeinsam kämpfen, Geschäfte betreiben und am politischen Leben in unterschiedlichem Umfang teilnehmen, aber ihre Familien durften nach der überlieferten Rechtslage nicht durch ein gültiges conubium miteinander verbunden werden.
Warum war eine Mischehe ein so großes Tabu?
Livius gibt uns hierfür eine außergewöhnlich ausführliche Erklärung.
Die Patrizier argumentieren zunächst mit der „Reinheit des Blutes“.
Livius schreibt:
contaminari sanguinem suum patres credebant
„Die Patrizier glaubten, dass ihr Blut dadurch verunreinigt werde.“
Das sollte man allerdings nicht einfach mit einem modernen Konzept von „Rassenreinheit“ gleichsetzen. Ich persönlich würde es mit dem Adel im Mittelalter gleichsetzen, die ebenso ihr Blut "rein" halten wollten. (Blaues Blut etc.)
Die Patrizier waren nicht nur eine Ansammlung wohlhabender Personen. Ihr sozialer Status war mit bestimmten Familienverbänden, religiösen Traditionen und Abstammungsvorstellungen verbunden.
Eine Ehe mit einem Plebejer konnte deshalb nach der Logik der Patrizier die Grenzen dieser Gruppen verwischen.
Die gentes: Warum Abstammung so wichtig war
Eine gens war ein römischer Familienverband, der sich auf gemeinsame Abstammung und gemeinsame religiöse Traditionen berief.
Die Patrizier verstanden ihre politische und religiöse Sonderstellung zu einem erheblichen Teil als eine Eigenschaft ihrer gentes.
Daher ist Livius' Formulierung besonders wichtig:
gentesque confundi
Die gentes würden „durcheinandergebracht“.
Eine Mischehe konnte also in den Augen der Patrizier eine bisher klare gesellschaftliche Grenze auflösen.
Das Problem war nicht einfach:
„Ein Patrizier heiratet einen ärmeren Menschen.“
Denn auch innerhalb der römischen Gesellschaft gab es große Vermögensunterschiede.
Das Problem war:
„Ein Angehöriger einer privilegierten, religiös und politisch definierten Gruppe heiratet einen Angehörigen einer anderen rechtlichen und sozialen Gruppe.“
Die Kinder waren der entscheidende Punkt
Besonders deutlich wird die Angst der Patrizier in Livius' Darstellung der Kinder aus einer solchen Verbindung.
Die Patrizier behaupten, ein Kind aus einer Ehe zwischen Patriziern und Plebejern werde nicht mehr eindeutig wissen, welchem genus und welchem Kult es angehöre.
Livius formuliert:
filius ex altero alterius matrimonium patricius plebeiusve nasceretur
Die genaue Vorstellung ist: Durch die Verbindung würden die bisher klar voneinander getrennten Gruppen miteinander vermischt.
Noch drastischer heißt es, ein solcher Sohn werde
partim patrum, partim plebis
sein – „zum Teil der Patrizier, zum Teil der Plebs“.
Hier zeigt sich die eigentliche Bedeutung der Ehe.
Eine Ehe erzeugt Kinder.
Und Kinder bestimmen die Zukunft der politischen und religiösen Gemeinschaft.
Die Religion als Kern des Problems
Der vielleicht wichtigste Teil von Livius' Darstellung betrifft die Auspizien.
Die Patrizier behaupten:
auspicia publica privataque ... turbari
Die öffentlichen und privaten auspicia würden durch die Mischehen „in Unordnung gebracht“.
Warum war das so wichtig?
Die auspicia waren die religiösen Zeichen, mit denen die Römer den Willen der Götter zu erkennen versuchten. In der frühen Republik beanspruchten die Patrizier besondere Rechte im Bereich der religiösen Auspizien.
Livius' Argumentation lautet daher sinngemäß:
Wenn die religiös privilegierten Patrizier sich mit Plebejern verbinden, verschwimmen auch die Grenzen der religiösen Zuständigkeiten.
Das war aus Sicht der Patrizier nicht bloß eine soziale Veränderung, sondern konnte die Ordnung zwischen Menschen und Göttern betreffen.
Gerade deshalb erscheint die Mischehe in der patricischen Gegenrede als Angriff auf fas und ius, also auf die göttliche und menschliche Ordnung.
Warum Canuleius das Verbot für absurd hält
Canuleius dreht diese Argumentation in seiner Rede vollständig um.
Er beginnt damit, dass Patrizier und Plebejer schließlich dieselbe Stadt bewohnen und gemeinsam Bürger Roms sind.
Livius lässt Canuleius sagen:
in una urbe, in iisdem moenibus ... civis sumus
Sinngemäß: Sie lebten in derselben Stadt, innerhalb derselben Mauern, und seien Mitbürger.
Dann bringt Canuleius ein besonders starkes Argument:
Die Römer hätten sogar Fremden und ehemaligen Feinden das Bürgerrecht verliehen. Warum sollte dann ausgerechnet die Ehe zwischen zwei Gruppen römischer Bürger verboten sein?
Livius lässt ihn sagen:
connubium nobis cum vestris ... petimus
Sie verlangten lediglich das Recht auf Eheverbindungen zwischen den beiden Gruppen.
Canuleius' besonders scharfes Argument
Canuleius geht noch weiter.
Wenn die Patrizier tatsächlich verhindern wollten, dass ihre Familien mit Plebejern verbunden werden, könnten sie dies doch durch private Entscheidungen tun.
Livius lässt ihn fragen:
Wenn die Patrizier ihre „Reinheit“ bewahren wollten, warum hätten sie dann nicht einfach selbst darauf verzichtet, Frauen aus der Plebs zu heiraten?
Canuleius macht daraus einen Vorwurf:
Die Patrizier wollten nicht nur selbst keine Mischehen eingehen.
Sie wollten gesetzlich verhindern, dass andere sie eingehen konnten.
Das ist ein erheblicher Unterschied.
Was änderte die Lex Canuleia?
Im Jahr 445 v. Chr. wurde das Eheverbot aufgehoben.
Die moderne Forschung bezeichnet die Regelung meist als lex Canuleia, genauer handelt es sich in der antiken Überlieferung um ein plebiscitum Canuleium. Der plebejische Volkstribun Gaius Canuleius hatte die Maßnahme vorgeschlagen.
Livius berichtet, dass die Patrizier schließlich nachgaben:
conubium patribus cum plebe esset
Das conubium zwischen Patriziern und Plebejern wurde zugelassen.
Was änderte sich dadurch – und was nicht?
Die Aufhebung des Eheverbots bedeutete nicht, dass Patrizier und Plebejer plötzlich in jeder Hinsicht gleichgestellt waren.
Das ist für das Verständnis des Ständekampfes sehr wichtig.
Die Lex Canuleia beseitigte zunächst die rechtliche Schranke des conubium.
Sie bedeutete aber nicht automatisch:
dass alle religiösen Ämter geöffnet wurden,
dass Patrizier und Plebejer dieselben politischen Rechte besaßen,
dass die Patrizier ihre gentes aufgaben,
oder dass der Ständekampf beendet war.
Die Forderung nach Zugang zum Konsulat war sogar ein eigenständiger politischer Streitpunkt, den Livius unmittelbar mit der Ehefrage verbindet.
Gerade diese Verbindung macht den Konflikt so interessant:
Canuleius fordert zunächst das Recht auf Mischehe; gleichzeitig fordern die Volkstribunen politischen Zugang zum höchsten Amt.
Ein Wendepunkt im Ständekampf
Die Aufhebung des Eheverbots von 445 v. Chr. war damit ein wichtiger Schritt im sogenannten Ständekampf.
Die Plebejer verlangten nicht lediglich wirtschaftliche Verbesserungen. Sie wollten auch die rechtlichen und sozialen Schranken beseitigen, die sie von den Patriziern unterschieden.
Das conubium war hierfür besonders symbolisch:
Solange Patrizier und Plebejer nicht rechtmäßig miteinander heiraten konnten, bestand eine der sichtbarsten rechtlichen Grenzen zwischen den beiden Gruppen fort.
Mit der Lex Canuleia fiel diese Grenze.
Andere Grenzen blieben jedoch zunächst bestehen.
Die Entwicklung des römischen Eherechts
Das römische Eherecht blieb nach 445 v. Chr. nicht unverändert.
Im Laufe der Republik und besonders in der späten Republik wurde die Ehe ohne manus zunehmend üblich. Die Frau blieb dabei rechtlich stärker mit ihrer ursprünglichen Familie verbunden, während die Ehe selbst nicht mehr automatisch dazu führte, dass sie in die Familie des Mannes überging.
Auch das conubium wurde außerhalb des eigentlichen römischen Bürgerverbandes zu einer wichtigen rechtlichen Kategorie.
So konnten beispielsweise bestimmte Latiner und andere Fremde unter bestimmten Voraussetzungen das conubium mit römischen Bürgern erhalten. Gaius beschreibt ausdrücklich Fälle, in denen Römerinnen oder Römer mit Latinern und peregrini heiraten konnten, sofern das entsprechende conubium vorhanden war.
Gaius 1,56–57.
Moderne Forschung
Lewis Webb, „lex Canuleia“, Oxford Classical Dictionary (Oxford Research Encyclopedias), 2021. – aktuelle Einordnung des plebiscitum Canuleium, des Eheverbots und der unterschiedlichen Forschungspositionen zu seiner historischen Überlieferung.
Andrew Drummond, „Canuleius, Gaius“, Oxford Classical Dictionary, 2015. – zur Rolle des Gaius Canuleius und zur Überlieferung der politischen Auseinandersetzungen von 445 v. Chr.
Susan Treggiari, Roman Marriage: Iusti Coniuges from the Time of Cicero to the Time of Ulpian, Oxford University Press, 1991. – grundlegende Untersuchung zur römischen Ehe in der späten Republik und Kaiserzeit und zum Verhältnis von rechtlichen Regeln und gesellschaftlicher Praxis.
Saskia T. Roselaar, „The Concept of Conubium in the Roman Republic“, in: New Frontiers: Law and Society in the Roman World, Edinburgh University Press, 2013. – zur Entwicklung und Bedeutung des conubium innerhalb der römischen Republik und zu Ehen zwischen Römern, Latinern und peregrini.
Susan M. Treggiari / Barry Nicholas, „manus“, Oxford Classical Dictionary, 2015. – zur manus, confarreatio, coemptio und usus.
Jakub Urbanik, „Husband and Wife“, in: The Oxford Handbook of Roman Law and Society, Oxford University Press, 2016, S. 473–486. – zur rechtlichen Konstruktion der römischen Ehe und zur Bedeutung von affectio maritalis.