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Die rechtliche Stellung Freigelassener in Rom
Die Freilassung (manumissio) eines Sklaven bedeutete im römischen Recht einen grundlegenden Wechsel seines Status: Aus dem Sklaven wurde ein Freigelassener (libertus), der die römische Bürgerschaft erwerben konnte.
Die Freilassung bedeutete jedoch nicht, dass jede Verbindung zum ehemaligen Herrn (dominus) endete. Im Gegenteil: Zwischen dem ehemaligen Herrn und dem Freigelassenen entstand ein dauerhaftes Rechts- und Abhängigkeitsverhältnis. Der ehemalige Herr wurde zum Patron (patronus), der Freigelassene zu dessen Klienten (libertus).
Die Freilassung (manumissio)
Ein Sklave war nach römischem Recht grundsätzlich Eigentum seines Herrn. Durch eine Freilassung (manumissio) konnte dieser Status beendet werden.
Es gab verschiedene Formen der Freilassung. Besonders bedeutend waren:
manumissio vindicta – eine förmliche Freilassung vor einem Magistraten
manumissio censu – Eintragung in die Bürgerlisten
manumissio testamento – Freilassung durch Testament
Bei einer rechtlich wirksamen Freilassung durch einen römischen Bürger konnte der Freigelassene die römische Bürgerschaft erhalten. Er war damit grundsätzlich ein freier römischer Bürger, blieb aber sozial und rechtlich von den ingenui, den Freigeborenen, unterschieden.
Eine besonders sichtbare Veränderung war der Name: Der Freigelassene übernahm normalerweise das Praenomen und Nomen seines ehemaligen Herrn und fügte seinen bisherigen Namen als Cognomen hinzu.
Der ehemalige Herr wurde zum Patron
Mit der Freilassung veränderte sich das Verhältnis zwischen Herr und Sklave.
Der ehemalige Herr war nun nicht mehr dominus, sondern patronus.
Der Freigelassene wurde zum libertus.
Dieses Verhältnis war nicht lediglich eine private Freundschaft, sondern hatte rechtlich festgelegte Pflichten auf beiden Seiten. Die Beziehung hatte teilweise einen quasi-familiären Charakter und wurde als dauerhafte Bindung verstanden.
Obsequium – Respekt und Loyalität
Eine der wichtigsten Pflichten des Freigelassenen war das obsequium.
Damit ist vor allem die Verpflichtung zu Respekt, Achtung und Loyalität gegenüber dem Patron gemeint. Der Freigelassene durfte seinen ehemaligen Herrn nicht einfach wie irgendeinen anderen Bürger behandeln.
Dazu gehörten beispielsweise Einschränkungen bei rechtlichen Auseinandersetzungen.
Ein Freigelassener konnte seinen Patron nicht ohne Weiteres auf eine Weise verklagen oder beschuldigen, die dessen gesellschaftliches Ansehen schwer beschädigte. Auch bei Zeugenaussagen und rechtlichen Verfahren bestanden besondere Einschränkungen.
Operae – Dienstleistungen für den Patron
Neben dem obsequium gab es die sogenannten operae.
Damit sind Dienstleistungen und Arbeitsleistungen gemeint, die ein Freigelassener seinem Patron schuldete.
Hier liegt ein entscheidender Unterschied zur Sklaverei:
Ein Sklave schuldete seinem Herrn grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft.
Ein Freigelassener dagegen war kein Eigentum mehr. Seine Dienstleistungen mussten vielmehr auf bestimmten Verpflichtungen beruhen, die mit der Freilassung verbunden waren. Im klassischen Recht wurden die operae deshalb zunehmend genauer begrenzt.
Man unterschied unter anderem:
Operae officiales
Darunter fielen persönliche Dienstleistungen und Unterstützung des Patrons.
Operae fabriles
Hierbei handelte es sich um Leistungen, die mit einem bestimmten Handwerk oder Beruf des Freigelassenen verbunden waren.
Die Verpflichtungen sollten dabei nicht völlig grenzenlos sein. Das Recht schützte den Freigelassenen insbesondere davor, dass der Patron Leistungen verlangte, die ehrlos oder gefährlich waren.
Der Patron hatte ebenfalls Pflichten
Auch der Patron hatte gegenüber seinem Freigelassenen Pflichten.
Er sollte ihm beispielsweise Unterstützung in Notlagen gewähren. Außerdem durfte ein Patron seinen Freigelassenen nicht einfach weiterhin wie einen Sklaven behandeln.
Ein Patron durfte deshalb nicht einfach die typischen Strafen eines Sklaven gegen seinen Freigelassenen anwenden. Die juristischen Quellen betonen ausdrücklich, dass der Patron die neue Stellung des Freigelassenen respektieren musste.
Damit wurde versucht, die Grenze zwischen servus und libertus rechtlich aufrechtzuerhalten.
Der Freigelassene als Klient
Das Verhältnis zwischen Patron und Freigelassenem hatte außerdem eine politische und gesellschaftliche Dimension.
Ein Patron konnte durch seine Freigelassenen seinen Anhang (clientela) vergrößern.
Der Freigelassene war seinem Patron zu Loyalität verpflichtet und konnte ihn im gesellschaftlichen Leben unterstützen. Umgekehrt konnte der Patron seinem Freigelassenen bei dessen Integration in die römische Gesellschaft helfen.
Das Verhältnis ähnelte damit teilweise der allgemeinen römischen Patron-Klient-Beziehung.
Allerdings gab es einen wichtigen Unterschied:
Die Bindung zwischen einem Patron und seinem Freigelassenen entstand nicht völlig freiwillig, sondern war eine rechtliche Folge der Freilassung. Sie konnte daher grundsätzlich lebenslang bestehen.
Der Patron und die Familie des Freigelassenen
Die Bindung konnte sogar über die unmittelbare Person des Freigelassenen hinausreichen.
Bestimmte Verpflichtungen konnten auch die Kinder des Freigelassenen betreffen. Gleichzeitig bestanden Beziehungen zwischen dem Patron und den Nachkommen des Freigelassenen.
Dadurch konnte aus dem ursprünglichen Verhältnis zwischen Herr und Sklave eine langfristige soziale Verbindung zwischen zwei Familien entstehen.
Das erklärt auch, warum die Römer die Beziehung zwischen Patron und Freigelassenem teilweise mit familiären Beziehungen verglichen. Sie war zwar keine echte Verwandtschaft, besaß aber eine ähnliche Vorstellung von gegenseitigen Pflichten und Loyalität.
Rechtliche Stellung Freigelassener
Eine wichtige Besonderheit der römischen Gesellschaft bestand darin, dass die Freilassung zwar einen enormen sozialen Aufstieg bedeuten konnte, die Vergangenheit als Sklave aber nicht vollständig verschwand.
Ein Freigelassener konnte Bürger werden, Vermögen besitzen, ein Geschäft betreiben und selbst Sklaven besitzen.
Trotzdem blieb seine Herkunft als Freigelassener gesellschaftlich sichtbar.
Er wurde als libertinus bezeichnet und unterschied sich damit von einem ingenuus, also einem Freigeborenen. Auch bestimmte politische und gesellschaftliche Möglichkeiten blieben eingeschränkt. Freigelassene konnten beispielsweise nicht einfach die höchsten republikanischen Magistraturen bekleiden.
Freigelassene konnten trotzdem sehr erfolgreich werden
Die rechtlichen Einschränkungen bedeuteten allerdings keineswegs, dass Freigelassene automatisch arm oder gesellschaftlich bedeutungslos waren.
Viele Freigelassene konnten beträchtliches Vermögen erwerben.
Sie konnten:
Handel treiben,
Handwerksbetriebe führen,
Immobilien besitzen,
andere Sklaven besitzen,
große Vermögen aufbauen,
und gesellschaftlichen Einfluss gewinnen.
Besonders im Kaiserreich finden sich zahlreiche wohlhabende Freigelassene, die ihren Reichtum durch Handel, Verwaltung oder die Nähe zum kaiserlichen Hof erworben hatten. Wohlhabende Freigelassene konnten sogar öffentliche Gebäude oder monumentale Grabmäler errichten und damit ihren gesellschaftlichen Erfolg sichtbar machen.
Ein berühmtes Beispiel: Cicero und Tiro
Ein besonders schönes Beispiel für die Beziehung zwischen Patron und Freigelassenem ist Ciceros Freigelassener Tiro.
Tiro war zunächst Ciceros Sklave und arbeitete als dessen Sekretär und Vertrauter.
Nach seiner Freilassung blieb er Cicero eng verbunden.
Tiro wurde schließlich selbst zu einem gebildeten und wohlhabenden Mann und spielte eine wichtige Rolle bei der Überlieferung und Bearbeitung von Ciceros Schriften.
Sein Name Marcus Tullius Tiro zeigt zugleich die typische Namensübernahme nach der Freilassung.
Das Beispiel Tiro zeigt sehr gut, dass die Beziehung zwischen Patron und Freigelassenem keineswegs ausschließlich von Zwang geprägt sein musste. Sie konnte sich zu einer engen persönlichen, dauerhaften und wirtschaftlichen Partnerschaft entwickeln.